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Hörgeschädigten-Bezirksverband Schwaben e.V.

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Satzung
1

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen:
                        Hörgeschädigten-Bezirksverband Schwaben e. V.

Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg unter der Nummer VR2794 eingetragen.

Sein Sitz ist Augsburg.

Sein Zuständigkeitsbereich ist der Regierungsbezirk Schwaben.

Der Verband ist die Interessenvertretung der Ortsvereine und angeschlossene Sondervereine der Gehörlosen, Schwerhörigen, Spätertaubten und Implantträgern im Bezirk Schwaben.

Er wurde am 31. Januar 2004 in Friedberg gegründet.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Durchführung einer Fürsorge, die zum Wohle der hörgeschädigten Mitgliedern dient.
Dieser Zweck soll erreicht werden durch:

  1. Förderung, Beratung und Unterstützung der Vereine der Gehörlosen und Hörgeschädigten,
  2. Beratung und Betreuung Betroffener, ihrer Angehörigen und ihrer Bezugspersonen,
  3. Durchführung von Bildungsmaßnahmen,
  4. Maßnahmen zur Unterstützung der Rehabilitation von Hörbehinderung Betroffener,
  5. Förderung der Ausbildung und des Einsatz von Kommunikationsassistenten,
  6. Förderung des Aufbaus von Seniorenkreisen und aktiver Altenpolitik,
  7. Durchführung und Förderung aktiver Jugendarbeit,
  8. Vertretung der Anliegen und Interessen Hörgeschädigter beim Bezirk, bei den Landkreisen und sonstigen Behörden.
  9. Durchführung und Förderung aktiver Familien- und Frauenpolitik

Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Hörgeschädigten-Bezirksverbandes können alle von ihren zuständigen Finanzämtern als gemeinnützig anerkannten Vereine der Gehörlosen und der Hörgeschädigten werden, die ausschließlich mildtätigen Zwecken dienen.
Gemäss § 57 Abs.2 AO vom Finanzamt Augsburg darf der selbst als gemeinnützig tätige Verband ein bloßes Mitglied, das nicht als gemeinnützig anerkannte Mitgliedskörperschaft gilt, nicht mit Rat und Tat fördern.
Fördernde Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben des Verbandes durch fachlichen Rat oder finanzielle Hilfe unterstützen wollen.
Sie haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.

Über ihre Aufnahme entscheidet der Engere Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Der Austritt eines angeschlossenen Vereins ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Er muss dem 1.Vorsitzenden spätesten drei Monate vor Jahresende durch einen eingeschriebenen Brief erklärt werden.

Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des engeren Vorstands durch die
Mitgliederversammlung beschlossen und verliehen werden.

§ 4 Mittel des Hörgeschädigten-Bezirksverbandes

Die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:

  1. Verbandsbeiträge von Mitgliedern der angeschlossenen Vereine, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird,
  2. durch Zuschüsse des Staates, der Bezirksregierung, Landratsämter, Gemeinden, sonstiger öffentlicher und privater Körperschaften, Stiftungen, Bußgelder, Fördervereine und andere für die Förderung zu gewinnender Einrichtungen,
  3. durch behördlich genehmigte Sammlungen, sowie durch Spenden und
    Vermächtnisse.

Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittel des Verbandes.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich. Bei Bedarf kann dem Vorstand eine angemessene Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden.

§ 5 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Gesamtvorstand
c) Der Engere Vorstand

Zu 5a)
Die Mitgliederversammlung besteht aus:
Zwei Vertreter jedes angeschlossenen Vereins
Zwei Vertreter jedes angeschlossenen Sondervereins
Dem Gesamtvorstand

Zu 5b)
Dem Gesamtvorstand gehören an:
Der/Die 1. Vorsitzende,
Der/Die stellvertretende Vorsitzende,
Der/Die Kassenverwalter/in
Der/Die Schriftführer/in
Sonstige Fachbeauftragten

Zu 5c)
Dem engeren Vorstand gehören an:
Der/Die 1. Vorsitzende,
Der/Die stellvertretende Vorsitzende,
Der/Die Kassenverwalter/in,
Der/Die Schriftführer/in

Vorstand im Sinne des BGB § 26 ist der 1. Vorsitzende und der 2.Vorsitzende und der Kassenverwalter. Je zwei Vorstände vertreten gemeinsam den Verein, wobei der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der Kassenverwalter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden von der Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder der angeschlossenen Vereine werden.
Fachbeauftragte können auch von ihren Abteilungen gewählt werden. Die Mitgliederversammlung hat die Bestellung zu bestätigen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von drei Jahren gewählt.
Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Abstand von drei Jahren unter der Bezeichnung „Hörgeschädigten-Bezirksverbandstag“ statt. Stimmberechtigte Mitglieder der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
a) die angeschlossenen Ortsvereine mit je einer Stimme pro angefangene 50 Mitglieder
b) die angeschlossenen Sondervereine mit je einer Stimme

Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens vier Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung den Engeren Vorstand. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereine die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
In solchen Fällen genügt es auch, wenn die Einberufung 14 Tage vorher erfolgt.

Eine jährliche Mitgliederversammlung wird als Arbeitstagung durchgeführt.
Stimmberechtigte Mitglieder der Arbeitstagung sind:
a) die angeschlossenen Ortsvereine mit je zwei Stimmen
b) die angeschlossenen Sondervereine mit je einer Stimme
c) die Mitglieder des Gesamtvorstandes mit je einer Stimme

Der Hörgeschädigten-Bezirksverbandstag ist für folgende Angelegenheit zuständig:
1. Entlastung, Abberufung und Wahl des Vorstands,
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,
3. Beschlussfassung zur Errichtung einzelner Abteilungen,
4. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zur Ehrenmitgliedern,
5. Wahl von zwei Kassenprüfer
6. Genehmigung des Haushaltsplanes
7. Festsetzung der Verbandsbeiträge

Zur Vorstandswahl können nur Vereinsmitglieder vorgeschlagen werden.
Bei Abwesenheit ist eine schriftliche Einverständniserklärung dieses Mitgliedes erforderlich.

Die Wahlen erfordern nur einfache Stimmenmehrheit, sie sind geheim durch Stimmzettel durchzuführen.

Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von Zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und von einem der vetretungsberechtigten Vorstände und dem /der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 7 Kassenprüfer

Die vom Hörgeschädigten-Bezirksverbandstag für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Verbandes auf rechnerische Richtigkeit. Die Prüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

§ 8 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Hörgeschädigten-Bezirksverbandes ist nur auf einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung möglich.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen, wobei die Versammlung nur dann beschlussfähig ist, wenn mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecken fällt das Vermögen des Verbandes an den Landesverband Bayern der Gehörlosen e.V. , Sitz München, der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke im Regierungsbezirk Schwaben zu verwenden hat.

§ 9 Sonderstatuten für Ortsvereine und Sondervereine

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben gliedert sich der Hörgeschädigtenbezirksverband in Ortsvereine und Sondervereine. Sie sind örtliche Zusammenschlüsse der Hörgeschädigten. Sie bilden mit ihm die erforderliche Dachverbandsgemeinschaft.
  2. Ortsvereine und Sondervereine können eine eigene Satzung führen, in der die Gemeinnützigkeit nachzuweisen ist und keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Sie sind jedoch an die Satzung des Hörgeschädigten-Bezirksverbandes Schwaben gebunden.
  3. Die Ortsvereine bzw. Sondervereine haben eigene Kassenverwaltung. Sie sind jedoch verpflichtet, Beitragsanteile gemäß § 4 der Satzung an den Bezirksverband abzuführen.

Mit der Auflösung eines Ortsvereins verlieren seine Mitglieder sämtliche Rechte an den Hörgeschädigten-Bezirksverband und an das Vermögen.
Die Mitglieder erhalten bei ihren Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert der gegebenen Sacheinlagen zurück. Mitgliedsbeiträge und Spenden dürfen in keinem Falle zurückerstattet werden.

§ 10 Schlussbestimmungen

Der Hörgeschädigten-Bezirksverband Schwaben ist nicht der Rechtsnachfolger des im Jahr 2003 aufgelösten Bezirksverbandes der Gehörlosen Schwaben e.V.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 31.01.2004 erstellt, in einigen Punkten vom Registergericht Augsburg am 27.07.2004 beanstandet und bei der Mitgliederversammlung am 30.10.2004, 07.03.2009, 13.03.2010 und 12.03.2011 geändert Sie tritt nach der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Augsburg, den 12.03.2011

 

Satzung

 
Satzung Bernd

24.05.2011 16:00


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GV Günzburg/Neu-Ulm
Begegnungstreffen 18:00 Uhr im Gemeindezentrum Philipp-Melanchthon-Haus in Jettingen/Scheppach, Messerschmittstr. 39

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Begegnungstreffen im Seniorenheim Marienrain 4 in Memmingen 14 Uhr
05.06. (Di)
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08.06. (Fr)
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Landestreffen der Gehörlosen in Regensburg 21.-24. Juni 2012 (GVG)

Hörgeschädigten-Seelsorge
Inklusive Pfarrwallfahrt nach Neresheim mit der Pfarrei St. Ulrich und Afra
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Sommerfest mit 20 Jahre Jubiläumsfeier (GVM)

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Begegnungstreffen im Vereinsheim / Sonnenweg 6 in Lindau 13 Uhr (GVG)
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Seniorentreff im Gasthaus zum Schwanen, Kalchstr. 27, Memmingen 14 - 18 Uhr
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14.08. (Di)
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04.09. (Di)
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11.09. (Di)
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15.09. (Sa)
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Bergmesse Osterfelderkopf bei Garmisch
19.09. (Mi)
Seniorenabteilung
Seniorentreff 14-17 Uhr im Gasthaus Eichel, Rathausplatz 4, in Buchloe
20.09. (Do)

Deutsche Gehörlose Kulturtage in Erfurt 20.- 22.September 2012
21.09. (Fr)
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GV Günzburg/Neu-Ulm
Bowling 17:15 Uhr im Bowl-Spiel-House, Augsburger Str. 35, in Burgau (Kirc


Deutsche Gehörlose Kulturtage in Erfurt 20.- 22.September 2012 (GVD)

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Bildungs- und Erholungstage für hörgeschädigte Frauen vom 21.09 - 23.09. in Bernried
22.09. (Sa)

Deutsche Gehörlose Kulturtage in Erfurt 20.- 22.September 2012
28.09. (Fr)
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09.10. (Di)
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Seniorentreff im Hotel 3 Kronen, Bahnhofstr. 25, Donauwörth 14 Uhr
12.10. (Fr)
GV Günzburg/Neu-Ulm
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13.10. (Sa)
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17.10. (Mi)
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19.10. (Fr)
GV Donau-Ries/Dillingen e.V.
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21.10. (So)
GV Lindau/Westallgäu
Versammlung im Gasthof Bayerischer Hof, Hauptstr. 82 in Lindenberg 14:30 Uhr
27.10. (Sa)
GV Memmingen
Begegnungstreffen im Seniorenheim Marienrain 4 in Memmingen 14 Uhr
28.10. (So)
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Oktoberversammlung 14:30 Uhr im GLZ in Donauwörth Nordheim, Rainer Str. 39 b, zuvor um 13:30 Uhr Gottesdienst
06.11. (Di)
GV Memmingen
Seniorentreff im Gasthaus zum Schwanen, Kalchstr. 27, Memmingen 14 - 18 Uhr
08.11. (Do)
GV Lindau/Westallgäu
Seniorentreff im Gasthaus Bay. Hof, Hauptstr. 82, Lindenberg ab 13 Uhr
09.11. (Fr)
GV Günzburg/Neu-Ulm
Begegnungstreffen 18:00 Uhr im Gemeindezentrum Philipp-Melanchthon-Haus in Jettingen/Scheppach, Messerschmittstr. 39
10.11. (Sa)
GV Memmingen
Begegnungsnachmittag/-Abend mit DVD-Vorführung im Trachtenheim, Roemerstr. 2 in MM 15:00 Uhr
13.11. (Di)
GV Donau-Ries/Dillingen e.V.
Seniorentreff im Hotel 3 Kronen, Bahnhofstr. 25, Donauwörth 14 Uhr
17.11. (Sa)
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Versammlung im GLZ in Friedberg/West, Oskar-von-Miller-Str. 41 um 15 Uhr (GVL)

GV Lindau/Westallgäu
Begegnungstreffen im Vereinsheim / Sonnenweg 6 in Lindau 13 Uhr
21.11. (Mi)
Seniorenabteilung
Seniorentreff 14-17 Uhr im Gasthaus Eichel, Rathausplatz 4, in Buchloe
23.11. (Fr)
GV Donau-Ries/Dillingen e.V.
Kartenspiele (Poke
24.11. (Sa)
GV Günzburg/Neu-Ulm
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01.12. (Sa)
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Weihnachtsmarkt
04.12. (Di)
GV Memmingen
Seniorentreff Weihnachtsfeier im Gasthaus zum Schwanen, Kalchstr. 27, Memmingen 14 - 18 Uhr
06.12. (Do)
GV Lindau/Westallgäu
Seniorentreff Weihnachtsfeier im Gasthaus Bay. Hof, Hauptstr. 82, Lindenberg ab 13 Uhr
08.12. (Sa)
GV Donau-Ries/Dillingen e.V.
Adventsfeier 14:30 Uhr in Donauwörth, zuvor um 13:30 Uhr Gottesdienst (GVG)

GV Günzburg/Neu-Ulm
Weihnachtsfeier 14:00 Uhr im Gemeindezentrum Philipp-Melanchthon-Haus in Jettingen/Scheppach, Messerschmittstr. 39
09.12. (So)
GV Memmingen
Kath.Gottesdienst im Kapelle im Altenheim St.Ulrich, St.-Hildegard-Weg 2 in MM 10:30 Uhr, Adventsfeier der Behinderten u. Nichtbehinderten im Trachtenheim, Roemerstr. 2 in MM 14:15 Uhr
11.12. (Di)
GV Donau-Ries/Dillingen e.V.
Seniorentreff - Adventsfeier im Hotel 3 Kronen, Bahnhofstr. 25, Donauwörth 14 Uhr
15.12. (Sa)
GV Augsburg 1902 e.V.
Weihnachtsfeier im GLZ in Friedberg/West, Oskar-von-Miller-Str. 41 Einlaß ab 11 Uhr
16.12. (So)
GV Lindau/Westallgäu
Beginn der Advent und Weihnachtsfeier im Gasthof Bayerischer Hof, Hauptstr. 82 in Lindenberg 14:30 Uhr
19.12. (Mi)
Seniorenabteilung
Seniorentreff (Weihnacht
06.01. (So)
GV Donau-Ries/Dillingen e.V.
Neujahrsempfang 14 Uhr im GLZ in Donauwörth Nordheim, Rainer Str. 39 b
24.02. (So)
Hörgeschädigten-Bezirksverband Schwaben e.V.
Infoveranstaltung in Kempten
02.03. (Sa)
Hörgeschädigten-Bezirksverband Schwaben e.V.
BV-Mitgliederversammlung in Lindau
08.06. (Sa)

Auftritt Deutsches Gehörlosentheater in Augsburg